Liefer- und Montagebedingungen
Allgemeine Liefer und Montagebedingungen der Fa. Weglehner Ges.m.b.H. Matzelsdorf 73, 4212 Neumarkt
ALLGEMEINES:
Durch die Auftragserteilung vereinbaren beide Vertragsteile die primäre Geltung der speziellen Liefer- und Montagebedingungen der Weglehner Ges.m.b.H. und die subsidiäre Geltung der vom Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs herausgegebenen allgemeinen Lieferbedingungen und Montagebedingungen in der jeweils letztgültigen Fassung. Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Als Grundlage der Montage dienen die uns bei der Auftragsvergabe zur Kenntnis gebrachten Pläne bzw. die von uns erstellten Ausführungspläne. Unsere Angebote sind freibleibend, ohne Einrichtungen, Behördenwege etc., ohne Baumeisterarbeiten und ohne Arbeiten am Bestand. Nach den von Ihnen beigestellten Plänen, Dokumentationen, ohne E-Installation, ohne E - Abschlussarbeiten, ohne TÜV - Abnahme.
PREISE:
Die vertraglich festgesetzten Preise beziehen sich auf die in Umfang und Ausführung vereinbarten Lieferungen und Arbeiten. Leistungen die im Angebot nicht inbegriffen sind, werden besonders verrechnet. Preisaufschläge auf Rohmaterialien und Fremdfabrikate sowie Lohnerhöhungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Für Angebote, die nur approximativ berechnet werden können, sowie für offensichtliche Fehler in der Übermittlung von Angeboten sind die angegebenen Preise für uns unverbindlich. Alle Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der Einhaltung den eingegangenen Verpflichtungen.
LIEFERZEIT:
In allen Fällen von verzögerter Ablieferung ist der Besteller ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt, Verzugsfolgen, d.h. Schadenersatz oder Konventionalstrafen irgendwelcher Art geltend zu machen. Ebensowenig gibt eine allfällige Überschreitung der Lieferzeit dem Besteller das Recht, den Auftrag zu annullieren.
VERSAND:
Der Versand erfolgt, wenn mit uns keine abweichenden Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Unsere Preise gelten ab Lager oder Fabrik. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR:
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, selbst wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlicher Klausel oder einschließlich Montage erfolgt. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
REKLAMATIONEN:
Reklamationen betreffend Verlust, Beschädigung oder Verspätung während des Transportes sind vor Übernahme des Transportgutes direkt an das Transportunternehmen zu richten. Die Haftung für solche Schäden werden unsererseits abgelehnt.
MONTAGEBEDINGUNGEN:
Der Montagebereich ist für die Dauer der Montage von allen Hindernissen freizuhalten. Die Montagekosten basieren auf die Durchführung der Montage in einem Zuge. Sollten aus bauseitigen Gründen Wartezeiten oder zusätzliche An- und Abreisen erforderlich sein, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Der genaue Montagetermin wird mit uns vereinbart, und zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche erforderlichen Voraussetzungen hergestellt sein. Falls zu diesem Zeitpunkt die Montage nicht möglich ist, ersuchen wir Sie, uns davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, ansonsten müßten die entstandenen Kosten verrechnet werden. Weiters sind dadurch die vereinbarten Fertigstellungstermine Pönale etc. hinfällig. Eine Verschiebung des Montagetermines muß spätestens 48 Stunden vor Montagebeginn bei uns zur Kenntnis gebracht sein. Unsere Montagen können auch durch Subunternehmer durchgeführt werden. Hierbei gelten ebenfalls unsere Montagebedingungen. Elektroantriebe dürfen von uns nicht angeschlossen werden, sondern nur von konzessionierten Elektrounternehmen. Sollte für die Einstellung der Antriebe eine neuerliche Anreise benötigt werden, also, wenn bauseitig durchzuführenden E-Anschluß nicht rechtzeitig im Zuge unserer Montage durchgeführt wird, so wird dies mit unseren Regiesätzen gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle einer nicht von uns verschuldeten Verschiebung der vereinbarten Montage- bzw. Liefertermine muß bauseits für eine gesicherte Lagermöglichkeit Vorort gesorgt werden. Mit dem Zeitpunkt der Lieferbereitschaft bzw. der Einlagerung beim Kunden gilt die Ware als geliefert und kann von uns in Rechnung gestellt werden. Das Handling, die Ein- und Auslagerung der Ware, geht zu Lasten des Auftraggebers. Vor Montagebeginn muß ein E-Anschluß 220 V bzw. 380 V im Umkreis von max. 50 m vorhanden sein. Für die Dauer der Montage darf es zu keinerlei Stromunterbrechung, welche eine Verlängerung der Montagedauer bedingt auftreten. Eine daraus resultierende Mehrzeit wird zu den Regiestundensätzen verrechnet. Die Zufahrt zur Montagestelle sowie die Transportwege sind von Hindernissen freizuhalten. Anfallende Kosten aufgrund von Räumungsarbeiten oder ähnlichem, werden dem Auftraggeber weiterverrechnet.
SPEZIELLE MONTAGEBEDINGUNGEN FÜR TORE UND
TORABDICHTUNGEN:
Die Tormontage sollte erst nach Fertigstellung des endgültigen Fußbodens erfolgen. Ist es nicht möglich, sind unseren Monteuren vor Beginn der Arbeiten verbindliche Angaben über die Oberkante des fertigen Fußbodens zu machen. Im Bereich der Tormontage muß jedoch als ebener fester Fußboden mindestens Rohbeton vorhanden sein, damit Leitern und Gerüste standfest aufgestellt werden können. Sollte es durch nachträgliche Fertigstellung des Fußbodens erforderlich sein, daß die Tore neueingestellt und die Löcher, oder Schloßriegel neu gebohrt
werden müssen, werden die Kosten für die erneute Anreise von unseren jeweils gültigen Regiesätzen berechnet. Oberhalb und neben der Toranlage müssen alle Maurer- und Putzarbeiten abgeschlossen sein. Andernfalls gehen dadurch hervorgerufene Beschädigungen des Tores zu Lasten des Käufers. Im Preis sind keine Verfugungsarbeiten zwischen Zarge und Mauerwerk berücksichtigt. Die Montage des Tores erfolgt grundsätzlich hinter der Leibung. Sollten Zusatzarbeiten notwendig sein, wie z. B. Hilfskonstruktionen für die Torabdichtung, Unterkonstruktionen für E-Antriebe etc., müssen diese nach zusätzlichen Aufwand zu unseren
jeweils gültigen Regiesatz berechnet werden. Bei Sektionaltoren und Torabdichtungen mit elektrischer Versorgung muß das Verlegen und anschließen der Versorgungsleitungen sowie des fertig verdrahteten Bedienungskastens nach unseren Schaltplänen durch einen konzessionierten Elektriker bauseits erbracht werden. Bei der Montage von Torabdichtungen auf Trapezblech
und Leichtbaustoffen oder ähnlichem, ist bauseits eine tragfähige ebene Unterkonstruktion zu erstellen.
ABNAHME VON LEISTUNGEN:
Die Abnahme der montierten Anlagen kann in Teilschritten oder im Ganzen nach Auslieferung bzw. Montage der Anlagen, unmittelbar nach Meldung der Übergabebereitschaft durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten durchgeführt werden. Wenn seitens des Auftraggebers
zu dieser Abnahme niemand erscheint, gelten die Anlagen als abgenommen und die Leistung als erfüllt und anerkannt. Sollten aufgrund anderer Vereinbarungen mit dem Auftraggeber dessen ungeachtet eine spätere Abnahme erfolgen, gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für etwaige Schäden an den montierten
Anlagen für den Zeitraum zwischen Montagebeendigung und dem späteren Abnahmetermin. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel oder nicht erbrachter bauseitigen Leistungen für die Funktion der Anlage verweigert werden. Mängel oder noch nicht eingebaute Teile sind
in der Abnahmebescheinigung zu vermerken. Eine von uns in Rechnung gestellte Überprüfung des TÜV oder Arbeitsinspektorrates gilt als externe Prüfung und hat keinen Einfluß auf die Leistung durch den Auftraggeber, das heißt, daß eine derartige Überprüfung den Abnahmetermin nicht verzögern kann. Im Falle gerechtfertigter Verbesserungsansprüche oder notwendiger Nachtragsarbeiten ist der Auftraggeber berechtigt, von seiner Zahlungspflicht den für die Verbesserung oder Nachtragsarbeiten notwendigen Kostenaufwand zurückzubehalten. Darüberhinaus tritt jedoch mit Abnahme die Zahlungsverbindlichkeit gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen in Kraft.
ZAHLUNGEN:
Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Fakturen nach Rechnungserhalt netto zahlbar. Eine Zahlung mittels Wechsel wird nicht akzeptiert. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum der Weglehner GesmbH.
ERFÜLLUNGSORT:
Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma.
GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT:
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Freistadt. Anwendbares Recht ist österreichisches Recht. Schiedsgerichtliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen aus diesem Vertrag unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht entgegen.
ANGEBOTS- UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGSUNTERLAGEN:
Angebote, Auftragsbestätigungen sowie Beilagen hierzu, wie Zeichnungen, Abbildungen, Photographien, Drucksachen usw., bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Genehmigung weder kopiert noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden. Detail-Werkstattzeichnungen werden auch im Bestellungsfalle nicht abgegeben, sondern den Kunden auf Wunsch zur Einsichtnahme und Genehmigung vorgelegt.
BESONDERES:
Unseren allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, außer sie wurden von uns schriftlich bestätigt.
DATENSCHUTZ lt.Art. 28 der DSGVO
Die Weglehner GesmbH weist darauf hin dass personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Nutzung gespeichert und verarbeiten werden, dies kann aber schriftlich unter office@weglehner-verladetechnik.com widerrufen werden. Eine Weitergabe außerhalb der Nutzung dieser Allgemeinen Bedingungen
erfolgt nicht.